Recht und Datenschutz
Vereinsfotos: Wann Sie fragen müssen
Wann Fotos von Mitgliedern auf der Vereinswebsite eine Einwilligung brauchen, wie Sie diese einholen und was bei Kindern gilt.

Sobald Personen auf einem Foto erkennbar sind und das Bild auf der Vereinswebsite erscheint, holen Sie in der Regel vorher deren Einwilligung ein. Das gilt für Mitglieder, Gäste und Kinder, auch bei Bildern vom Sommerfest oder vom Spieltag.
Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, welche Situationen im Vereinsalltag typisch sind, was eine Einwilligung enthalten sollte und wie Sie mit einem Widerruf umgehen.
Zwei Gesetze, eine Faustregel
Das Kunsturhebergesetz bestimmt in § 22 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Website ist eine solche öffentliche Schau. Zusätzlich sind Fotos erkennbarer Personen personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Das Kunsturhebergesetz kennt in § 23 KUG Ausnahmen, etwa für Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen oder für Personen, die nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit erscheinen. Die DSGVO erlaubt eine Veröffentlichung unter Umständen auch ohne Einwilligung, wenn ein berechtigtes Interesse überwiegt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f). Wie beides zusammenspielt, beurteilen Fachleute unterschiedlich.
Daraus folgt eine einfache Faustregel für den Vereinsalltag: Steht eine Person im Mittelpunkt des Bildes, fragen Sie vorher. Bei Übersichtsaufnahmen einer großen Gruppe ist das Risiko geringer, aber nicht null.
Typische Situationen im Vereinsalltag
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Mannschafts- oder Gruppenfoto | Einwilligung aller Abgebildeten, bei Kindern der Sorgeberechtigten |
| Porträt für die Seite „Ansprechpersonen“ | immer vorher fragen, Bild mit der Person abstimmen |
| Spielszene oder Auftritt auf der Bühne | Einwilligung über die Beitrittserklärung, Hinweis in der Einladung |
| Publikum beim Vereinsfest, aus der Entfernung | Hinweis in der Einladung und vor Ort; auf Bitte hin entfernen |
| Kinder beim Training | nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten, ohne Namen |
| Ehrung bei der Mitgliederversammlung | die geehrte Person vorher fragen |
Die Tabelle ist eine Orientierung für den Normalfall. Hat eine Person ein erkennbares Interesse, nicht gezeigt zu werden, geht dieses Interesse vor, auch bei Gruppenbildern.
Was eine Einwilligung enthalten sollte
- Wer fragt: der Verein mit Name und Kontaktweg.
- Wofür: Anlass oder Art der Fotos, zum Beispiel Training, Konzerte oder Vereinsfeste.
- Wo: Website, Social-Media-Kanäle, Aushang oder Presse. Am besten kann jeder Ort einzeln angekreuzt werden.
- Wie lange: bis zum Widerruf oder bis zu einem genannten Zeitpunkt.
- Freiwilligkeit: der Hinweis, dass eine Ablehnung keine Nachteile hat.
- Widerruf: der Hinweis, dass die Einwilligung nach Artikel 7 DSGVO jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann, und an wen man sich wendet.
- Datum und Unterschrift der einwilligenden Person.
Bewahren Sie die Einwilligungen auf. Der Verein muss nachweisen können, dass eine Einwilligung vorliegt.
Kinder und Jugendliche
Bei Minderjährigen willigen in der Regel die Sorgeberechtigten ein. Bei Jugendlichen, die die Tragweite verstehen, ist es üblich, zusätzlich deren eigene Zustimmung einzuholen. Wer selbst Nein sagt, wird nicht gezeigt, auch wenn die Eltern zugestimmt haben.
Verzichten Sie bei Kindern auf vollständige Namen in Bildunterschriften und auf Angaben, die Rückschlüsse auf Wohnort oder Schule zulassen. Wählen Sie Motive, die das Geschehen zeigen, etwa eine Spielszene, statt Nahaufnahmen einzelner Kinder.
Rechenbeispiel: Auswahl statt Masse
Je mehr Fotos online gehen, desto mehr Einwilligungen müssen Sie prüfen. Ein Beispiel mit angenommenen Werten:
Sommerfest mit 240 Fotos
- Alle 240 Fotos veröffentlichen: Bei 2 bis 3 Minuten Prüfung je Bild sind das 480 bis 720 Minuten, also 8 bis 12 Stunden.
- Die 12 besten Fotos auswählen: 24 bis 36 Minuten Prüfung, also rund eine halbe Stunde.
Ergebnis: Eine gute Auswahl spart Stunden und zeigt das Fest trotzdem vollständig.
Für die Auswahl hilft eine Person, die die Einwilligungen kennt. Sie sortiert Bilder aus, auf denen Personen ohne Einwilligung im Mittelpunkt stehen, und achtet auf unvorteilhafte Momente.
Wenn jemand widerruft
Ein Widerruf ist kein Konflikt, sondern ein vorgesehener Fall. Nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO wirkt er für die Zukunft: Was bis dahin rechtmäßig veröffentlicht wurde, bleibt rechtmäßig. Ab jetzt dürfen die Bilder aber weder online bleiben noch neu veröffentlicht werden.
- Bestätigen Sie den Eingang des Widerrufs.
- Nehmen Sie die betroffenen Bilder von der Website und aus den Social-Media-Kanälen des Vereins.
- Vermerken Sie den Widerruf bei der Einwilligung und informieren Sie die Fotografierenden.
- Prüfen Sie, ob das Bild noch an anderen Stellen genutzt wird, etwa in einem Flyer, der nachgedruckt werden soll.
Legen Sie fest, wer diese Schritte übernimmt. Ohne Zuständigkeit bleiben Bilder oft wochenlang online.
Wer das Foto gemacht hat
Neben den Abgebildeten haben auch die Fotografierenden Rechte. Fotos sind als Lichtbilder geschützt (§ 72 UrhG), auch wenn ein Mitglied sie mit dem Handy aufgenommen hat. Die Person, die fotografiert hat, muss der Nutzung auf der Website zustimmen. Sie hat außerdem das Recht, als Urheberin oder Urheber genannt zu werden (§ 13 UrhG).
Klären Sie das einmal schriftlich, zum Beispiel mit einer kurzen Vereinbarung für alle, die regelmäßig für den Verein fotografieren: Der Verein darf die Bilder auf Website, Social Media und in Druckstücken nutzen, und die Namensnennung erfolgt in der Bildunterschrift oder gesammelt auf einer Seite.
Social Media und Messengergruppen
Eine Einwilligung für die Website gilt nicht automatisch für Instagram, Facebook oder den Messengerkanal der Mannschaft. Deshalb sollte jeder Ort in der Einwilligung einzeln angekreuzt werden können. Viele Mitglieder sind mit Bildern auf der Vereinswebsite einverstanden, nicht aber mit Bildern in sozialen Netzwerken.
Der Grund ist nachvollziehbar: In sozialen Netzwerken verbreiten sich Bilder schneller, sie werden geteilt und kommentiert, und ein Löschen erreicht nicht jede Kopie. Die Plattformen nutzen hochgeladene Inhalte zudem nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen.
Auch in geschlossenen Messengergruppen landen Fotos auf den Geräten aller Mitglieder. Vereinbaren Sie für Mannschafts- und Elterngruppen einfache Regeln: nur Bilder der eigenen Gruppe teilen, keine Bilder weiterleiten und Fotos von Kindern nur mit Zustimmung der Eltern verschicken.
Was Sie auf der Website ergänzen
Beschreiben Sie in der Datenschutzerklärung, wie Sie mit Fotos umgehen, auf welcher Rechtsgrundlage Sie sie veröffentlichen und an wen sich Betroffene wenden können. Artikel 13 DSGVO verlangt diese Information. Die Checkliste Pflichtangaben fasst die Punkte zum Abhaken zusammen.
- Nehmen Sie die Foto-Einwilligung als eigenes, freiwilliges Feld in die Beitrittserklärung auf. Koppeln Sie sie nicht an die Mitgliedschaft.
- Kündigen Sie bei Veranstaltungen schon in der Einladung an, dass fotografiert wird, und nennen Sie eine Ansprechperson.
- Merken Sie sich, wer nicht fotografiert werden möchte, und sagen Sie es den Fotografierenden vor der Veranstaltung.
Merke: Fragen ist im Verein selten unangenehm, ein Bild gegen den Willen einer Person dagegen schon. Wer die Einwilligung in die Beitrittserklärung aufnimmt, muss im Alltag nur noch selten nachfragen.
Checkliste: Fotos auf der Vereinswebsite
- Die Beitrittserklärung enthält eine freiwillige, getrennte Foto-Einwilligung.
- Die Einwilligung nennt Zweck, Orte der Veröffentlichung und den Weg zum Widerruf.
- Bei Minderjährigen liegt die Einwilligung der Sorgeberechtigten vor.
- Einladungen zu Veranstaltungen weisen darauf hin, dass fotografiert wird.
- Die Fotografierenden wissen, wer nicht fotografiert werden möchte.
- Für Porträts und Nahaufnahmen wird vorher gefragt.
- Die Nutzungsrechte der Fotografin oder des Fotografen sind geklärt.
- Eine Person nimmt Bilder nach einem Widerruf von der Website.
- Die Datenschutzerklärung beschreibt den Umgang mit Fotos.
Häufige Fragen
Dürfen wir Übersichtsfotos vom Vereinsfest ohne Einwilligung zeigen?
Das Kunsturhebergesetz erlaubt in § 23 Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen ohne Einwilligung. Wie weit diese Ausnahme neben der DSGVO trägt, wird unterschiedlich beurteilt. Übersichtsaufnahmen einer Menge sind deshalb weniger heikel als Bilder, auf denen einzelne Personen im Mittelpunkt stehen; für diese fragen Sie vorher.
Gilt eine Einwilligung für immer?
Sie gilt, bis sie widerrufen wird oder der genannte Zeitraum endet. Nach Artikel 7 DSGVO kann jede Person ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Bilder, die schon gedruckt sind, etwa in einer Festschrift, müssen in der Regel nicht zurückgeholt werden; online nehmen Sie sie herunter.
Reicht ein Hinweisschild am Eingang?
Ein Hinweis informiert die Gäste und ist sinnvoll. Er ersetzt aber in der Regel keine Einwilligung für Porträts, Nahaufnahmen oder Bilder von Kindern. Dafür fragen Sie die Personen direkt oder nutzen die Einwilligung aus der Beitrittserklärung.
Was gilt für alte Fotos in der Vereinschronik?
Auch für ältere Fotos gelten die Regeln, wenn erkennbare Personen abgebildet sind. Nach § 22 KUG brauchen Sie bis zehn Jahre nach dem Tod einer abgebildeten Person die Einwilligung der Angehörigen. Für eine Chronik eignen sich deshalb besonders Bilder, für die Einwilligungen vorliegen, oder Aufnahmen von Gebäuden, Pokalen und Dokumenten.
Dürfen Eltern beim Training fotografieren und die Bilder teilen?
Für private Fotos der Eltern ist der Verein nicht verantwortlich, solange er sie nicht selbst veröffentlicht. Er kann aber Regeln für Training und Veranstaltungen aufstellen und zum Beispiel darum bitten, keine Bilder fremder Kinder zu teilen.
Quellen und Stand
Stand der rechtlichen Angaben: . Gesetze und ihre Auslegung ändern sich; prüfen Sie die verlinkten Fassungen.
- § 22 KUG: Recht am eigenen Bild
- § 23 KUG: Ausnahmen, etwa für Versammlungen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6, 7 und 13 – EUR-Lex
- § 72 UrhG: Schutz von Lichtbildern
- § 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit wenden Sie sich an Ihren Dachverband, eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.
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